Banner

Banner

Banner

Banner

Banner

Kurskalender

Die wichtigsten Information über Fortbildungsmöglichkeiten der AG-Prävention jetzt in der übersichtlichen Kalenderform verfügbar.

> anzeigen


Newsletter abonnieren

Abonnieren Sie sich für unseren Newsletter und bleiben Sie über aktuelle Meldungen auf dem neusten Stand.


Geschäftsordnung
der Arbeitsgemeinschaft Prävention im ZVK

Struktur und Aufbau der Arbeitsgemeinschaft Prävention und seiner Fachgruppen.

Die Arbeitsgemeinschaft Prävention im ZVK (AG P) ist eine Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Verbandes für Physiotherapie – Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK) e.V. und wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 01.05.1994 in Weimar eingesetzt.

Ihre Organe:
  1. Mitgliederversammlung
  2. Leitungsteam mit Sprecher
  3. Fachgruppen

Sie hat folgende Aufgaben:

1. Die Entwicklung und Strukturierung von Programmen der Prävention, der Gesundheitsförderung allgemein und der Betrieblichen Gesundheitsförderung - insbesondere die Bearbeitung der Programme auf der Grundlage der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Themen und Rahmenbedingungen.

2. Die Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für Physiotherapeuten/Krankengymnasten im Bereich der Prävention, der Gesundheitsförderung allgemein und der Betrieblichen Gesundheitsförderung.

3. Die Bereitstellung von pädagogischen Konzepten zur Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der Prävention, Gesundheitsförderung allgemein und der Betrieblichen Gesundheitsförderung.

4. Die Erstellung und Weiterentwicklung von Seminar- und Arbeitsmaterialien.

5. Die Beratung des ZVK und seiner Gremien bei gesundheitspolitischen Beratungen zu Fragen im Bereich der Prävention, der Gesundheitsförderung allgemein und der Betrieblichen Gesundheitsförderung.

6. Die Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umsetzung von Programmen der Prävention, der Gesundheitsförderung allgemein und der Betrieblichen Gesundheitsförderung unter Leitung von Physiotherapeuten/Krankengymnasten.

7. Öffentlichkeitsarbeit im Fachbereich in Abstimmung mit dem ZVK –Vorstand.

§ 1 Mitglieder
Die AG P hat ordentliche, außerordentliche und Fördermitglieder:

Ordentliche Mitglieder sind:

1.1 Referenten, der Arbeitsgemeinschaft Prävention sowie Referenten anderer Arbeitsgemeinschaften, soweit sie für die AG Prävention regelmäßig tätig sind und ihren Beitritt schriftlich erklärt haben.

Auf Antrag und Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (MV):

1.2 Physiotherapeuten,
die mindestens 2 Jahre im Beruf tätig sowie ein fachspezifisches Seminar in der AG P oder die Weiterbildung zum ErgoPhysConsult® erfolgreich absolviert haben, eine einjährige Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied und eine erfolgreiche Mitarbeit in einer gewählten Fachgruppe nachgewiesen haben. Sie übernehmen keine Referententätigkeit, haben sich aber den Zielen der AG P verpflichtet und unterstützen in konkreter Weise im Rahmen ihrer Fachgruppenzugehörigkeit die Fachgruppenarbeit.

Ordentliche Mitglieder müssen Mitglied in einem der Landesverbände des ZVK sein. Sie sind antrags- und stimmberechtigt.

Außerordentliche Mitglieder sind:

1.3 Physiotherapeuten,
die mindestens ein Jahr im Beruf tätig und Mitglied in einem der Landesverbände im ZVK sind sowie sich in der Fortbildung eines spezifischen Seminars befinden oder ein durch die AG P anerkanntes Seminar erfolgreich absolviert haben. Sie sind den Zielen der Fachgruppe verpflichtet.

Außerordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit nach mindestens 1-jähriger aktiver Zugehörigkeit in der von ihnen gewählten Fachgruppe die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied in der AG P zu beantragen. Über die Aufnahme in die AG P entscheidet die darauf folgende ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die außerordentlichen Mitglieder müssen Mitglied in einem der Landesverbände des ZVK sein. Sie sind in der Mitgliederversammlung der AG P weder antrags- noch stimmberechtigt.

1.4 Fördermitglieder
sind Personen - auch berufsfremde- die die Interessen des ZVK und der Arbeitsgemeinschaft Prävention konstruktiv unterstützen und vertreten. Sie müssen nicht Mitglied in einem der Landesverbände des ZVK sein. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 2 Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Mitgliedern

2.1 Aufnahme
Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Prävention muss schriftlich beantragt werden und erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Antragsformular ist in der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Prävention erhältlich.

Die Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied in der AG P erfolgt ebenfalls über die schriftliche Antragsstellung und dem Nachweis der unter §1.3 ausgeführten Kriterien und entsprechender Stellungnahme des Fachgruppenleiters.

2.2 Ausschluss
Ordentliche Mitglieder können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, sofern sie nachhaltig die Arbeit der AG P stören oder sonst in nachhaltiger Weise den Interessen des ZVK zuwiderhandeln - sowie zweimalig ohne triftigen Grund und Entschuldigung an den Mitgliederversammlungen der AG P nicht teilgenommen haben.

Außerordentliche Mitglieder können durch Beschluss der Fachgruppe mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, sofern sie nachhaltig die Arbeit der Fachgruppe stören oder eine aktive Mitarbeit in der Fachgruppe verweigern.

Der begründete Ausschluss aus einer Fachgruppe ist dem Sprecher der AG P schriftlich bekannt zugeben.

2.3 Fördermitglieder
Fördermitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, sofern sie nachhaltig die Arbeit der AG P stören oder sonst in nachhaltiger Weise den Interessen des ZVK zuwiderhandeln.

2.4. Kündigung
Die Mitgliedschaft in der AG P kann vom Mitglied schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Sie endet automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Landesverband des ZVK.

Beim Ausscheiden aus der AG P hat das Mitglied sämtliche von der AG P zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere ZVK - eigener Konzepte und Geräte - unverzüglich an den Leiter der AG P zu übergeben.

§ 3 Mitgliedschaftspflichten

3.1 Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit in der AG P verpflichtet. Sie
haben die Ziele der AG P zu vertreten und zu verbreiten.

3.2 Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist zur aktiven Mitarbeit
verpflichtet: Er beteiligt sich aktiv an den Arbeitsprozessen seiner von ihm/ ihr gewählten Fachgruppe, insbesondere im Rahmen von Konzeptentwicklungen und deren Pflege und oder seiner Tätigkeit als Referent/in für die AG P, den ZVK und seinen Landesverbänden, sowie seinen Untergliederungen.

3.3 Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich im Rahmen ihrer
Referententätigkeit dafür Sorge zu tragen, dass bei den für die AG P geltenden Lehrtätigkeiten für die Landesverbände des ZVK oder auch für private Institutionen eine Abgabe in Höhe von 7,5% an die Arbeitsgemeinschaft P abgeführt wird. Die Abgabe von 7,5% wird von den Einnahmen der Kursgebühren des jeweiligen Fortbildungsangebotes gerechnet. Davon abweichend fällt in Ausnahmefällen – insbesondere bei Veranstaltungen von selbstverwalteten Arbeitskreisen anderer Arbeitsgemeinschaften des ZVK ausschließlich eine Umsatzpauschale von 100.- € zu Gunsten der AG P an.

3.4 Will das ordentliche Mitglied die AG P auf Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen vertreten, bedarf es der vorherigen, insbesondere inhaltlichen Abstimmung per abstract und Genehmigung, durch den Leiter der AG P. Dieser hat die Möglichkeit den Fachgruppenleiter in das Genehmigungsverfahren einzubinden. Gleiches gilt für die außerordentlichen Mitglieder, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit beim zuständigen Fachgruppensprecher genehmigen lassen müssen.

§ 4 Beiträge und Umsätze

4.1 Einnahmen der AG P dienen ausschließlich der Finanzierung der
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft. Gelder der AG P sind vermögensmäßig Gelder des ZVK. Verpflichtungen der AG sind Verpflichtungen des ZVK. Konten sind als ZVK – Konten einzurichten, die Kontoführung erfolgt gemeinsam mit dem Leiter der AG P durch den Kassenwart.

4.2 Die AG P hat aus den Erlösen der einzelnen Fort- und
Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema Prävention, die sie im Namen eines Landesverbandes oder einer AG organisiert und durchführt einen wirtschaftlichen Anspruch von 7,5 % der Einnahmen. Darüber hinaus ist die AG Prävention berechtigt, zum Thema Prävention eigenständig Seminare durchzuführen.

4.3 Aus den erzielten Überschüssen der durch die AG P durchgeführten
Seminare und Zuweisungen aus Veranstaltungen durch andere Gremien des ZVK und privaten Anbietern erhalten die zuständigen Fachgruppen 7.5 % für die weitere fachgruppenspezifische Arbeit.

4.4 Das Vermögen der AG Prävention verbleibt nach Auflösung der AG P
zur Verwendung für andere Arbeitsgemeinschaften beim ZVK.

4.5 Die AG bestellt zwei Rechnungsprüfer. Die Finanzen der AG
unterliegen daneben auch der Rechnungsprüfung durch die Revisoren des ZVK.

§ 5 Leitung und Leiter der Arbeitsgemeinschaft Prävention

5.1 Die Arbeitsgemeinschaft Prävention wird von einem aus 5 ordentlichen
Mitgliedern der AG P bestehenden Leitungsteam geleitet. Folgende Ressorts sind zu besetzen:

  • Berufspolitische Arbeit im Innen – und Außenverhältnis (Leiter der AG P)
  • Projektsicherung, Qualitätskontrolle von Seminaren,
  • Referenten, -betreuung und – ausbildung
  • Haushalt und Finanzen(Kassenwart)
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Vertretung der Fachgruppen und Koordinierung der Fachgruppenarbeit – Bindeglied zwischen Fachgruppen und
  • Leitungsteam, Koordination und Inizierung von Konzeptentwicklungen
  • (Sprecher der Fachgruppen)

5.2 Die Mitgliederversammlung wählt 4 Mitglieder Ressort gebunden als
Leitungsteam mit absoluter Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren. Der Gewählte für das Ressort „Berufspolitische Arbeit im Innen und Außenverhältnis“ ist gleichzeitig Leiter und Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Prävention und wird dem Verbandstag des ZVK zur Bestätigung vorgeschlagen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Fachgruppenleiter wählen einen Sprecher. Dieser hat Kraft seines Amtes Sitz und Stimme im Leitungsteam der AG Prävention. Sein Aufgabengebiet umfasst neben der Koordinierung der Fachgruppen, die verantwortliche Tätigkeit innerhalb des Leitungsteams „Koordination und Inizierung von Konzeptentwicklungen“. Seine Amtszeit beträgt 3 Jahre im Turnus des Leitungsteams. Eine Wiederwahl ist möglich.

5.3 Der Leiter der AG Prävention vertritt die AG P gegenüber dem ZVK,
seinen Organen und Gremien. Er ist Sprecher der AG im Rahmen der Zusammenarbeit des ZVK mit anderen Institutionen, Parteien und gesundheitspolitischen Gremien im Bereich der Prävention, der betrieblichen Gesundheitsförderung und der Gesundheitsförderung allgemein.

5.4 Das Leitungsteam wählt aus seinen Reihen 2 stellvertretende Leiter mit
einfacher Mehrheit auf die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

5.5 Über die Sitzungen des Leitungsteams ist ein Beschlussprotokoll zu
führen. Diese Protokolle können soweit sie die Belange des ordentlichen Mitgliedes betreffen, von diesem eingesehen werden. Darüber hinaus ist das Leitungsteam verpflichtet über seine Arbeit den ordentlichen Mitgliedern regelmäßig zu berichten. Die Amtsführung als Leiter oder stellvertretender Leiter der AG P ist unvereinbar mit einem andern Vorstandsamt des ZVK und seiner Landesverbände.

§ 6 Fachgruppen

6.1 Die von der Mitgliederversammlung der AG P eingesetzten

Fachgruppen übernehmen die fachlich-inhaltliche Arbeit.Hierzu zählen insbesondere:

  • Erarbeitung von Curricula
  • Referentenqualifizierung
  • Weiterentwicklung des Fort- und Weiterbildungsangebotes
  • Qualitätssicherung
  • etc.

6.2 Jede Fachgruppe wählt aus ihren Reihen auf die Dauer von 3 Jahren
einen Leiter, der von der Mitgliederversammlung der AG P bestätigt werden muss.

6.3 Die Fachgruppen tagen auf Einladung ihres Leiters nach Bedarf. Sie
haben dem Sprecher der Fachgruppen zeitnah und umfassend über ihre Arbeitssitzungen zu berichten

6.4 Über den Verlauf der Fachgruppensitzungen ist ein Protokoll zu fertigen
das vom Leiter der Fachgruppe zu unterzeichnen ist.

6.5 Alle Fachgruppenleiter wählen aus ihren Reihen auf die Dauer von 3
Jahren einen Sprecher der von der Mitgliederversammlung der AG P bestätigt werden muss.

Dieser Sprecher hat Kraft seines Amtes Sitz und Stimme im Leitungsteam der AG P. Er vertritt dort die wechselseitigen Interessen im Leitungsteam und den Fachgruppen.

§ 7 Kassenwart – Revisoren

7.1 Der Kassenwart und zwei Revisoren werden von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

7.2 Die Aufgabe der Revisoren sind insbesondere die Überprüfung einer
ordnungsgemäßen Kassenführung, die zweckmäßige Verwendung der AG –Gelder auf der Beschlusslage der Mitgliederversammlung der AG P und der Grundlage der aktuell gültigen Geschäftsordnung der AG P. Die Finanzen der AG P unterliegen daneben auch der Rechnungsprüfung durch die Kassenprüfer des ZVK.

§ 8 Referenten der Arbeitsgemeinschaft Prävention
Referent der AG P kann werden, wer folgende Nachweise erbringt:

  1. Pädagogisches Grundlagenseminar für Lehr – und Referententätigkeiten oder vergleichbare pädagogische Qualifizierung
  2. 2 x Hospitationen bei einem anerkannten AG-P Referenten
  3. Eigenständige Übernahme von Seminarinhalten als Referentenassistent bei mindestens 2 Seminaren mit begleitender Supervision
  4. Komplette Übernahme eines ganzen Seminars mit abschließender erfolgreicher Supervisionsauswertung.

Alternativ den Nachweis einer fachlichen Qualifizierung zur Durchführung von Seminaren durch Benennung der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft des ZVK oder eine anerkannte nachgewiesene Lehrtätigkeit in dem betroffenen Fachgebiet. Durch die AG – P anerkannte Referenten haben die Verpflichtung sich stets auf dem neusten Stand seines Fachgebietes zu halten und regelmäßig an den AG internen Referentenschulungen - mindestens einmal in 2 Kalenderjahren – weiterzubilden.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung der AG Prävention wird vom Leiter der AG
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Sie wird vom Leiter oder stellv. Leiter geleitet.

9.2 Eine außerordentliche MV ist dann einzuberufen, wenn mindestens 2/3
des Leitungsteams oder ¾ der ordentlichen Mitglieder unter Angaben von Gründen diese beantragen. Diese außerordentliche MV ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages einzuberufen und durchzuführen.

9.3 Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen, -
außerordentlichen und Fördermitgliedern. Jedes ordentliche Mitglied kann zu einer der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Anträge zur TO der MV sind unter Fristwahrung von 8 Kalendertagen schriftlich und begründet beim Leiter einzureichen.

9.4 Die Arbeitsgemeinschaft beschließt über das Programm und die
Grundsätze der AG P. Sie verteilt Aufgabenbereiche und betraut einzelne Mitglieder mit entsprechenden Aufgaben. Darüber hinaus obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl des Leitungsteams
  • Einsetzung von Fachgruppen
  • Bestätigung der Fachgruppenleiter und des Fachgruppensprechers

9.5 Mitglieder des ZVK- Vorstandes, der Generalsekretär sowie der
Geschäftsführer haben Anwesenheits- und Rederecht bei allen Mitgliederversammlungen der AG P.

9.6 Über den Verlauf der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen das vom Protokollführer und dem Leiter der AG P zu unterzeichnen und durch die folgende Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 10 Leitungsteam
Das Leitungsteam gibt sich über seine Arbeitsstrukturen eine eigene Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung AG P zu genehmigen ist.

§ 11 Schlussbestimmungen
Die Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf eines Beschlusses mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Ergänzend gelten die Richtlinien der Arbeitsgemeinschaften des ZVK in ihrer jeweils gültigen Fassung.